2 Rechtliche Grundlagen
2.1 Überblick über das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wurde 2006 in Deutschland eingeführt, um Diskriminierung im Arbeits- und Zivilrecht zu verhindern und Chancengleichheit zu gewährleisten. Es richtet sich sowohl an Arbeitgebende als auch an Arbeitnehmende und schützt vor Benachteiligung aufgrund von Rasse, ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter und sexueller Identität. Das AGG gilt für alle Phasen des Arbeitsverhältnisses: von der Stellenausschreibung über die Einstellung und Beschäftigung bis hin zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Arbeitgebende sind verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um Diskriminierung zu verhindern und ein diskriminierungsfreies Arbeitsumfeld zu schaffen. Dazu gehört die Implementierung von Anti-Diskriminierungsrichtlinien, Schulungen für Mitarbeitende und die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens. Mitarbeitende haben das Recht, Diskriminierungsvorfälle zu melden und auf eine faire und vertrauliche Bearbeitung ihrer Beschwerde zu bestehen. Sie sind außerdem vor Repressalien geschützt, wenn sie Diskriminierung melden.
Das AGG sieht vor, dass Diskriminierungsopfer Anspruch auf Schadensersatz und Entschädigung haben. Darüber hinaus können Betroffene auf die Unterstützung von Anti-Diskriminierungsstellen und Beratungsangeboten zurückgreifen. Arbeitgebende müssen sicherstellen, dass alle Mitarbeitenden über ihre Rechte und Pflichten gemäß dem AGG informiert sind und entsprechende Schulungen erhalten.
Das Gesetz fordert eine regelmäßige Überprüfung und Anpassung interner Prozesse, um die Einhaltung der Gleichbehandlungsgrundsätze zu gewährleisten. Es ist wichtig, dass Arbeitgebende eine Unternehmenskultur fördern, die Vielfalt und Inklusion wertschätzt. Das AGG trägt dazu bei, Diskriminierung am Arbeitsplatz zu reduzieren und ein respektvolles Miteinander zu fördern. Indem Unternehmen das AGG umsetzen, schaffen sie nicht nur ein positives Arbeitsumfeld, sondern stärken auch ihre Attraktivität als Arbeitgeber.
Die Einhaltung des AGG ist somit ein wesentlicher Bestandteil einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Unternehmensführung.
2.2 Wichtige Paragraphen und Bestimmungen
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) besteht aus mehreren zentralen Paragraphen, die wesentliche Bestimmungen zur Verhinderung von Diskriminierung enthalten und die Rechte und Pflichten von Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden regeln.
§1 Ziel des Gesetzes
Das AGG zielt darauf ab, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern und zu beseitigen. Es fördert die Gleichbehandlung und den Schutz vor Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf sowie im zivilrechtlichen Bereich.
§3 Begriffsbestimmungen
Es werden die verschiedenen Formen der Diskriminierung, einschließlich unmittelbarer und mittelbarer Benachteiligung, Belästigung und sexueller Belästigung definiert. Unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person aufgrund eines der genannten Merkmale eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person in vergleichbarer Situation. Mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften oder Verfahren Personen mit bestimmten Merkmalen besonders benachteiligen.
§7 Benachteiligungsverbot
Das Benachteiligungsverbot untersagt jede Form der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf. Arbeitgebende dürfen keine Benachteiligung aufgrund der geschützten Merkmale vornehmen. Auch Anweisungen zur Benachteiligung durch Dritte sind verboten.
§12 Pflichten der Arbeitgebenden
Arbeitgebende sind verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen Diskriminierung vorzubeugen und zu unterbinden. Sie müssen ihre Mitarbeitenden über das Benachteiligungsverbot und die Rechte nach dem AGG informieren. Arbeitgebende sollen Richtlinien entwickeln und umsetzen, die den Schutz vor Diskriminierung gewährleisten.
§13 Beschwerderecht
Mitarbeitende haben das Recht, sich zu beschweren, wenn sie sich diskriminiert fühlen. Die Beschwerde kann bei den zuständigen Stellen im Unternehmen eingereicht werden, und die Arbeitgebenden sind verpflichtet, die Beschwerde zu prüfen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen.
§15 Schadensersatz und Entschädigung
Regelung der Ansprüche auf Schadensersatz und Entschädigung bei Verstößen gegen das AGG. Betroffene Personen können bei Benachteiligung Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens verlangen.
§17 Schutz vor Benachteiligung
Das Gesetz schützt Mitarbeitende vor Benachteiligungen, wenn sie ihre Rechte nach dem AGG geltend machen. Dazu gehört auch der Schutz vor Repressalien, wenn eine Beschwerde eingereicht oder gegen Diskriminierung vorgegangen wird.
Diese Paragraphen und Bestimmungen sind grundlegende Elemente des AGG und bilden den rechtlichen Rahmen für den Schutz vor Diskriminierung im Unternehmen. Arbeitgebende und Arbeitnehmende müssen diese Bestimmungen kennen und einhalten, um ein respektvolles und gleichberechtigtes Arbeitsumfeld zu gewährleisten.
2.3 Pflichten von Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) legt klare Pflichten für Arbeitgebende und Arbeitnehmende fest, um Diskriminierung zu verhindern und Chancengleichheit zu fördern.
Pflichten der Arbeitgebenden:
- Diskriminierungsverbot: Arbeitgebende müssen sicherstellen, dass keine Diskriminierung aufgrund von Rasse, ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Identität stattfindet.
- Präventionsmaßnahmen: Arbeitgebende sind verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur Verhinderung von Diskriminierung zu ergreifen. Dazu gehört die Erstellung und Umsetzung von Anti-Diskriminierungsrichtlinien.
- Information und Schulung: Arbeitgebende müssen ihre Mitarbeitenden über die Bestimmungen des AGG informieren und regelmäßige Schulungen anbieten, um das Bewusstsein für Diskriminierung zu schärfen.
- Beschwerdeverfahren: Arbeitgebende müssen ein transparentes und vertrauliches Beschwerdeverfahren einrichten, damit Arbeitnehmende Diskriminierungsvorfälle melden können.
- Schutz vor Repressalien: Arbeitgebende müssen sicherstellen, dass Mitarbeitende, die Diskriminierung melden, vor Repressalien geschützt sind.
- Untersuchung und Maßnahmen: Bei eingegangenen Beschwerden sind Arbeitgebende verpflichtet, diese unverzüglich und fair zu untersuchen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Diskriminierung zu beenden und zukünftige Vorfälle zu verhindern.
- Dokumentation: Arbeitgebende müssen alle Maßnahmen zur Umsetzung des AGG dokumentieren und die Unterlagen aufbewahren.
Pflichten der Arbeitnehmenden:
- Gleichbehandlung: Arbeitnehmende müssen ihre Kolleg*innen respektvoll und ohne Diskriminierung behandeln.
- Meldung von Diskriminierung: Arbeitnehmende sind angehalten, Vorfälle von Diskriminierung oder Belästigung zu melden, um zu deren Aufklärung und Beendigung beizutragen.
- Teilnahme an Schulungen: Arbeitnehmende sollen an den vom Unternehmen angebotenen Schulungen zum AGG teilnehmen, um ihr Bewusstsein für Diskriminierung zu schärfen und ihre Kenntnisse zu vertiefen.
- Unterstützung von Maßnahmen: Arbeitnehmende sollten die Bemühungen des Unternehmens zur Schaffung eines diskriminierungsfreien Arbeitsumfelds unterstützen.
- Verantwortungsbewusstsein: Arbeitnehmende sollten sich ihrer Verantwortung
Zusammenfassend wichtige Bestimmungen für Unternehmen, Arbeitnehmende und Arbeitgebende:
Unternehmen:
- Vermeidung von Diskriminierung: Unternehmen müssen sicherstellen, dass in ihren Prozessen und Strukturen keine Diskriminierung aufgrund von Rasse, ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Identität stattfindet.
- Beschwerdemanagement: Unternehmen sind verpflichtet, ein effektives Beschwerdeverfahren zu etablieren, um Diskriminierungsvorwürfe zu bearbeiten und Betroffene zu unterstützen.
- Schutz vor Belästigung: Unternehmen müssen Maßnahmen ergreifen, um Arbeitnehmende vor sexueller Belästigung und Mobbing am Arbeitsplatz zu schützen.
Arbeitnehmende:
- Recht auf Gleichbehandlung: Arbeitnehmende haben das Recht, nicht aufgrund der genannten Merkmale benachteiligt zu werden.
- Beschwerderecht: Arbeitnehmende haben das Recht, bei Diskriminierung Beschwerde einzulegen, ohne Repressalien fürchten zu müssen.
- Anspruch auf Schadensersatz: Betroffene Arbeitnehmende können bei Verstößen gegen das AGG Schadensersatz und Entschädigung einfordern.
Arbeitgebende:
- Verpflichtung zur Prävention: Arbeitgebende müssen präventive Maßnahmen ergreifen, um Diskriminierung im Betrieb zu verhindern.
- Verantwortung für Schulungen: Arbeitgebende sind verantwortlich dafür, ihre Mitarbeitenden regelmäßig über das AGG zu informieren und zu schulen.
- Dokumentationspflicht: Arbeitgebende müssen alle Maßnahmen zur Umsetzung des AGG dokumentieren und auf Anfrage nachweisen können.